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BGB § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung

BGB § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung

[ Auszug: (1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.  ... ]